Art. 6

DIR_2007_42 · über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(1)Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolie, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
(3)Sind besondere Verwendungsbedingungen zu beachten, so ist das Erzeugnis oder der Gegenstand aus Zellglasfolie entsprechend zu kennzeichnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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