ErwGr. 16

DIR_2007_43 · mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

Der Rat sollte gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (8) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen der Richtlinie und der Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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