Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2007_43 · mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

(1)Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Hühnerhaltungsbetrieb hat; b) „Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder von Gesetzes wegen vorübergehend oder dauerhaft für die Hühner zuständig oder verantwortlich ist; c) „zuständige Behörde“ die für die Durchführung von Tierschutzkontrollen sowie von veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit auf regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene übertragen wurde; d) „amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt im Sinne von Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, der in dieser Funktion handelt und von der zuständigen Behörde ernannt wurde; e) „Huhn“ ein zur Fleischerzeugung gemästetes Tier der Art Gallus gallus; f) „Betrieb“ eine Produktionsstätte, in der Hühner gehalten werden; g) „Stall“ ein Betriebsgebäude, in dem ein Hühnerbestand gehalten wird; h) „Nutzfläche“ ein den Hühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich; i) „Besatzdichte“ das Gesamtlebendgewicht der sich in einem Stall gleichzeitig befindenden Hühner je Quadratmeter Nutzfläche; j) „Bestand“ eine in einem Stall eines Betriebes untergebrachte und sich dort gleichzeitig befindende Gruppe von Hühnern; k) „tägliche Mortalitätsrate“ die Zahl der am selben Tag in einem Stall verendeten sowie der aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Hühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Stall befindenden Hühner, multipliziert mit 100; l) „kumulative tägliche Mortalitätsrate“ die Summe der täglichen Mortalitätsraten.
(2)Die Definition des Begriffs „Nutzfläche“ gemäß Absatz 1 Buchstabe h kann in Bezug auf nicht eingestreute Bereiche nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend den Ergebnissen eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Auswirkungen nicht eingestreuter Bereiche auf die Haltung von Hühnern ergänzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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