Art. 3 – Bedingungen für die Hühnerhaltung

DIR_2007_43 · mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) alle Ställe die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen; b) die zuständige Behörde oder der amtliche Tierarzt die erforderlichen Kontrollen und die Überwachungs- und Folgemaßnahmen einschließlich derjenigen, die in Anhang III vorgesehen sind, durchführt.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 33 kg/m2 überschreitet.
(3)Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Hühner in einer höheren Besatzdichte gehalten werden, sofern der Eigentümer oder der Halter neben den Anforderungen von Anhang I auch die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.
(4)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Falle einer Ausnahme gemäß Absatz 3 die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 39 kg/m2 überschreitet.
(5)Sind die Kriterien gemäß Anhang V erfüllt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die maximale Besatzdichte nach Absatz 4 um höchstens 3 kg/m2 erhöht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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