Art. 6 – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

DIR_2007_43 · mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

(1)Auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über den Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände vor, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen. Der Bericht kann erforderlichenfalls von geeigneten Legislativvorschlägen begleitet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Datenerhebung aufgrund der Überwachung einer repräsentativen Stichprobe von geschlachteten Beständen während eines Mindestzeitraums von einem Jahr. Um eine fundierte Analyse zu ermöglichen, sollten die Anforderungen an die Probenahme und die Datenerhebung nach Anhang III wissenschaftlich abgesichert, objektiv und vergleichbar sein und nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten benötigen möglicherweise finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft, um die Datenerhebung für die Zwecke dieser Richtlinie durchführen zu können.
(3)Auf der Grundlage der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Hühnern sowie über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren. In dem Bericht werden die verschiedenen Haltungsbedingungen und -methoden berücksichtigt. Ferner werden darin die sozioökonomischen und administrativen Auswirkungen dieser Richtlinie einschließlich regionaler Aspekte berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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