Art. 7 – Kontrollen

DIR_2007_43 · mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

(1)Die zuständige Behörde überprüft im Wege nicht diskriminierender Kontrollen die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gehaltenen Tiere nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für die Feststellung der Besatzdichte.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen. Der Bericht enthält auch eine Liste der relevantesten Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zur Behebung der wichtigsten festgestellten Tierschutzprobleme ergriffen worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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