Art. 2

DIR_2007_74 · über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

Führt eine Reise durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands oder beginnt sie in einem Gebiet gemäß Artikel 1, so findet diese Richtlinie Anwendung, wenn der Reisende nicht nachweisen kann, dass die in seinem Gepäck mitgeführten Waren gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats erworben wurden und nicht für eine Erstattung der MwSt. oder der Verbrauchsteuern in Betracht kommen.
Das Überfliegen eines Gebiets ohne Zwischenlandung gilt nicht als Durchreise.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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