Art. 4b

DIR_2008_112 · zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (*2) als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B, und 2 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten. Die Kommission trifft hierzu die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren. Ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, kann in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom wissenschaftlichen Ausschuss ‚Verbrauchersicherheit‘ (SCCS) bewertet und seine Verwendung in kosmetischen Mitteln für zulässig befunden worden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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