Art. 2 – Änderung der Richtlinie 88/378/EWG

DIR_2008_112 · zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die Richtlinie 88/378/EWG wird wie folgt geändert:
1.
Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30.
Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.
2.
Ab dem 1.
Dezember 2010 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 2 Buchstabe b folgende Fassung: „b) Spielzeug darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die entflammbar werden können, nachdem sich nicht entflammbare Bestandteile verflüchtigt haben, wenn es aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften, insbesondere bei Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, gefährliche Gemische im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG oder Stoffe enthält, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (*3) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: i) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; iii) Gefahrenklasse 4.1; iv) Gefahrenklasse 5.1.
(*3) ABl.
L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“ "
3.
Ab dem 1.
Juni 2015 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 2 Buchstabe b folgende Fassung: „b) Spielzeug darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die entflammbar werden können, nachdem sich nicht entflammbare Bestandteile verflüchtigt haben, wenn es aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften, insbesondere bei Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, Stoffe oder Gemische enthält, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (*4) aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: i) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; iii) Gefahrenklasse 4.1; iv) Gefahrenklasse 5.1.
(*4) ABl.
L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“ "
4.
Ab dem 1.
Dezember 2010 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 3 Nummer 3 Absatz 1 folgende Fassung: „3.
Spielzeug darf keine gefährlichen Gemische im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (*5) oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitsschädlich sein könnten: a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; c) Gefahrenklasse 4.1; d) Gefahrenklasse 5.1.
In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, solche Stoffe oder Gemische in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu werden.
(*5) ABl.
L 200 vom 30.7.1999, S. 1.“ "
5.
Ab dem 1.
Juni 2015 erhält Anhang II Teil II Abschnitt 3 Nummer 3 Absatz 1 folgende Fassung: „3.
Spielzeug darf keine Stoffe oder Gemische, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitsschädlich sein könnten: a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; c) Gefahrenklasse 4.1; d) Gefahrenklasse 5.1.
In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, solche Stoffe oder Gemische in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu werden.“
6.
Ab dem 1.
Dezember 2010 erhalten die Überschrift und der Buchstabe a von Anhang IV Abschnitt 4 folgende Fassung: „4.
Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug a) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verweisen die Gebrauchsanweisungen für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Gemische oder Stoffe enthält, die die Kriterien einer der folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen: i) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; iii) Gefahrenklasse 4.1; iv) Gefahrenklasse 5.1, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden.
Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.“
7.
Ab dem 1.
Juni 2015 erhalten die Überschrift und der Buchstabe a von Anhang IV Abschnitt 4 folgende Fassung: „4.
Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug a) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das Gemische oder Stoffe enthält, die die Kriterien einer der folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen: i) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; iii) Gefahrenklasse 4.1; iv) Gefahrenklasse 5.1, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden.
Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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