Art. 5 – Änderung der Richtlinie 2002/96/EG

DIR_2008_112 · zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die Richtlinie 2002/96/EG wird wie folgt geändert:
1.Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.
2.Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Artikel 3 Buchstabe l folgende Fassung: „l) ‚gefährliche Stoffe oder Gemische‘ Gemische, die im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (*9) als gefährlich einzustufen sind oder Stoffe, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (*10) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: i) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; iii) Gefahrenklasse 4.1; iv) Gefahrenklasse 5.1. (*9) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1." (*10) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“ "
3.Ab dem 1. Juni 2015 erhält Artikel 3 Buchstabe l folgende Fassung: „l) ‚gefährliche Stoffe oder Gemische‘ Stoffe oder Gemische, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (*11) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen: i) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F; ii) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10; iii) Gefahrenklasse 4.1; iv) Gefahrenklasse 5.1. (*11) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.“ "
4.In Anhang II Abschnitt 1 erhält der dreizehnte Gedankenstrich folgende Fassung: „— Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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