ErwGr. 3

DIR_2008_117 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

Um diesen Betrug wirksam bekämpfen zu können, muss die Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Mehrwertsteueranspruch entsteht, innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat die Information über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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