Art. 11 – Beendigung akzessorischer Verträge

DIR_2008_122 · über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Wahrnehmung des Widerrufsrechts bezüglich eines Teilzeitnutzungsvertrags oder eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle diesen Verträgen untergeordneten Tauschverträge oder sonstigen akzessorischen Verträge ohne Kosten für den Verbraucher automatisch beendet werden.
(2)Wird der Preis vollständig oder teilweise durch einen Kredit finanziert, der dem Verbraucher vom Gewerbetreibenden oder einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so wird unbeschadet von Artikel 15 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (10) die Kreditvereinbarung ohne Kosten für den Verbraucher beendet, wenn der Verbraucher das Recht auf Widerruf eines Teilzeitnutzungsvertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Wiederverkaufs- oder eines Tauschvertrags wahrnimmt.
(3)Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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