Art. 15 – Sanktionen

DIR_2008_122 · über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

(1)Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass ein Gewerbetreibender gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt.
(2)Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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