ErwGr. 6

DIR_2008_122 · über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Teilzeitnutzungsverträge nicht so verstanden werden, dass Mehrfachreservierungen von Unterkünften, einschließlich Hotelzimmern, umfasst sind, sofern Mehrfachreservierungen nicht zu Rechten und Pflichten führen, die über die Rechte und Pflichten hinausgehen, die sich aus Einzelreservierungen ergeben. Auch sollten Teilzeitnutzungsverträge nicht so verstanden werden, dass gewöhnliche Mietverträge umfasst sind, da letztere sich auf einen einzelnen ununterbrochenen Nutzungszeitraum beziehen und nicht auf mehrere Zeiträume.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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