Art. 1 – Änderungen

DIR_2008_21 · zur Änderung der Richtlinie 91/675/EWG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Die Richtlinie 91/675/EWG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG (*1) unter Beachtung von dessen Artikel 8. (*1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).“ "
2.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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