Art. 2

DIR_2008_21 · zur Änderung der Richtlinie 91/675/EWG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG (*1) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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