Art. 19 – Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwellen erforderliche Maßnahmen

DIR_2008_50 · über Luftqualität und saubere Luft für Europa

Bei Überschreitung der in Anhang XII festgelegten Informationsschwelle oder einer der dort festgelegten Alarmschwellen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen oder das Internet zu informieren.
Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vorläufige Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Zeiträume, in denen die Alarmschwelle oder die Informationsschwelle überschritten wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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