Art. 3 – Verantwortungsbereiche

DIR_2008_50 · über Luftqualität und saubere Luft für Europa

Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
a)Beurteilung der Luftqualität;
b)Zulassung vom Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);
c)Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;
d)Analyse der Beurteilungsmethoden;
e)Koordinierung gemeinschaftlicher, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
f)Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Gegebenenfalls beachten die zuständigen Behörden und Stellen Anhang I Abschnitt C.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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