Art. 16 – Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 13 Absatz 9 mitgeteilten Maßnahmenprogramme bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Programme im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen darstellen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind.
Bei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Maßnahmenprogramme innerhalb der verschiedenen Meeresregionen und -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.
Nach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Maßnahmenprogramme ihrer Auffassung nach im Einklang mit der Richtlinie stehen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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