Art. 18 – Zwischenberichte

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung eines Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 2 einen kurzen Zwischenbericht mit Angaben zu den bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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