ErwGr. 14

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

Wenn mehrere Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch ist, dass dringend gehandelt werden muss, sollten diese Mitgliedstaaten bestrebt sein, einen Aktionsplan zu vereinbaren, der unter anderem einen früheren Beginn der Maßnahmenprogramme vorsieht. In solchen Fällen sollte die Kommission ersucht werden zu prüfen, ob sie die Mitgliedstaaten bei ihren verstärkten Anstrengungen zur Verbesserung der Meeresumwelt unterstützen kann, indem sie die betreffende Region zum Pilotprojekt erklärt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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