ErwGr. 15

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

Da nicht alle Mitgliedstaaten Meeresgewässer im Sinne dieser Richtlinie besitzen, sollten die Auswirkungen der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich ausschließlich an Mitgliedstaaten richten, die Meeresgewässer besitzen, auf diese Mitgliedstaaten beschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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