ErwGr. 18

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

Die Richtlinie sollte ferner die starke Position untermauern, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Hinblick auf das Beenden des Verlusts biologischer Vielfalt, auf die Sicherstellung einer erhaltenden und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere und auf die Schaffung eines weltweiten Netzes geschützter Meeresgebiete bis zum Jahr 2012 eingenommen hat. Zudem sollte sie zur Erreichung der Ziele der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt beitragen, auf der ein umfassendes Arbeitsprogramm zur biologischen Vielfalt in Meeres- und Küstengebieten verabschiedet wurde, in dem eine Reihe allgemeiner und spezifischer Ziele sowie Maßnahmen beschrieben sind, die darauf abzielen, dem Verlust an biologischer Vielfalt auf nationaler, regionaler und globaler Ebene Einhalt zu gebieten und die Fähigkeit der Meeresökosysteme zur weiteren Bereitstellung von Gütern und Leistungen zu sichern; ferner wurde auf der Konferenz ein Arbeitsprogramm für geschützte Gebiete verabschiedet, das dem Ziel dient, bis zum Jahr 2012 ökologisch repräsentative Systeme geschützter Meeresgebiete einzurichten und zu bewahren. Die Pflicht der Mitgliedstaaten, Natura-2000-Gebiete gemäß der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie auszuweisen, wird hierbei einen wichtigen Beitrag leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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