ErwGr. 20

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

Drittländer, die in derselben Meeresregion oder -unterregion wie ein Mitgliedstaat Gewässer haben, sollten zur Teilnahme an dem in dieser Richtlinie festgelegten Prozess eingeladen werden, so dass ein guter Umweltzustand in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion leichter erreicht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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