ErwGr. 23

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

Da die im Rahmen von Meeresstrategien durchgeführten Maßnahmenprogramme nur dann Wirksamkeit entfalten können, wenn sie auf der Grundlage fundierter Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt in einem bestimmten Gebiet geplant und unter Berücksichtigung der Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion oder -unterregion in jedem Mitgliedstaat so genau wie möglich auf die Bedürfnisse der betreffenden Gewässer zugeschnitten werden, sollte auf nationaler Ebene ein angemessener Rahmen, einschließlich Meeresforschung und Überwachungstätigkeiten, für eine sachlich fundierte Entscheidungsfindung geschaffen werden. Auf Gemeinschaftsebene sollte die Unterstützung der zugehörigen Forschung dauerhafter Bestandteil der Forschungs- und Entwicklungspolitik sein. Die Berücksichtigung von Meeresfragen im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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