ErwGr. 24

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

In einem ersten Schritt zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen sollten Mitgliedstaaten, die Anrainer einer Meeresregion oder -unterregion sind, die Eigenschaften und Merkmale ihrer Meeresgewässer sowie Belastungen und Auswirkungen auf die Meeresgewässer analysieren, dabei die wesentlichen Belastungen und Auswirkungen auf diese Gewässer bestimmen und eine wirtschaftliche und soziale Analyse ihrer Nutzung sowie der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt vornehmen. Als Grundlage für ihre Analysen können sie Bewertungen heranziehen, die bereits im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen erstellt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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