ErwGr. 29

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Es ist jedoch einzuräumen, dass möglicherweise bis 2020 nicht in allen Meeresgewässern ein in jeder Hinsicht guter Umweltzustand erreicht oder erhalten werden kann. Daher sind aus Gründen der Billigkeit und Durchführbarkeit Vorkehrungen für Fälle zu treffen, in denen Mitgliedstaaten die festgelegten Umweltziele nicht vollständig erreichen bzw. einen guten Umweltzustand nicht erreichen oder erhalten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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