ErwGr. 30

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

In diesem Zusammenhang sind zwei Sonderfälle zu berücksichtigen. Der erste Sonderfall betrifft Situationen, in denen ein Mitgliedstaat seine Umweltziele aus einem der folgenden Gründe nicht erreichen kann: Maßnahmen oder Untätigkeit, für die er nicht verantwortlich ist; natürliche Ursachen oder höhere Gewalt; Maßnahmen, die er selbst aus Gründen des übergeordneten Allgemeininteresses, die gegenüber den negativen Umweltauswirkungen stärker ins Gewicht fallen, getroffen hat; natürliche Bedingungen, die eine fristgerechte Verbesserung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer nicht zulassen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte begründen, warum er einen derartigen Sonderfall als gegeben ansieht, das betreffende Gebiet ausweisen und angemessene Ad-hoc-Maßnahmen ergreifen, die darauf abstellen, die Umweltziele weiter zu verfolgen, eine weitere Verschlechterung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer zu verhindern und nachteilige Auswirkungen innerhalb der betreffenden Meeresregion oder -unterregion abzuschwächen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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