Art. 21 – Meldung der anerkannten, für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Organisationen

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die anerkannten Organisationen gemäß Artikel 5 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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