Art. 18 – Etikettierung

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpackungen und Behältnisse für Saatgut von Erhaltungssorten ein Etikett des Lieferanten oder einen aufgedruckten oder aufgestempelten Vermerk mit folgenden Angaben tragen:
a)die Worte „Gemeinschaftsregeln und -normen“;
b)Name und Anschrift oder Identifizierung der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person;
c)Jahr der Verpackung, Angabe als: „verpackt im Jahr …“ (Jahr) oder — außer für Pflanzkartoffeln — Jahr der letzten Probenahme zum Zwecke der letzten Keimprüfung, Angabe als: „Probenahme im Jahr …“ (Jahr);
d)Art;
e)Bezeichnung der Erhaltungssorte;
f)das Wort „Erhaltungssorte“;
g)Ursprungsregion;
h)wenn die Region der Saatguterzeugung nicht mit der Ursprungsregion übereinstimmt, Angabe der Region der Saatguterzeugung;
i)die von der für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Person vergebene Partienummer;
j)das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder — außer für Pflanzkartoffeln — die angegebene Zahl der Körner;
k)bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen: Art der chemischen Behandlung oder des Zusatzes sowie ungefähres Verhältnis zwischen dem Gewicht der Samenknäuel oder der reinen Körner und dem Gesamtgewicht (außer für Pflanzkartoffeln).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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