Art. 15 – Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger ihnen vor Beginn einer jeden Produktionsperiode die Größe und den Standort der Saatguterzeugungsfläche melden.
(2)Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die in Artikel 14 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den einzelnen Erzeugern eine Menge zu, die sie in der jeweiligen Produktionsperiode in den Verkehr bringen dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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