Art. 14 – Mengenmäßige Beschränkungen

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die größere der beiden folgenden Mengen nicht übersteigt: 0,5 % des Saatguts derselben Art, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat in einer Vegetationsperiode verwendet wird, oder die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen. Für die Arten Pisum sativum, Triticum spp., Hordeum vulgare, Zea mays, Solanum tuberosum, Brassica napus und Helianthus annuus gelten folgende Mengenbeschränkungen: 0,3 % bzw. die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen.
Gleichwohl darf die Gesamtmenge des in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten 10 % des jährlich im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Saatguts der jeweiligen Art nicht übersteigen. Wenn sich dadurch eine kleinere Menge ergibt als die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen, kann die Höchstmenge des Saatguts der betreffenden Art, die in dem Mitgliedstaat jährlich verwendet wird, erhöht werden, so dass die zur Einsäung von 100 ha erforderliche Menge erreicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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