Art. 17 – Verschluss von Verpackungen und Behältnissen

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut von Erhaltungssorten nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen mit einem Verschluss in den Verkehr gebracht wird.
(2)Die Saatgutpackungen und -behältnisse werden vom Lieferanten so verschlossen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das Etikett des Lieferanten oder die Verpackung bzw. das Behältnis Spuren einer Manipulation zeigen.
(3)Zur Sicherung der Verschließung gemäß Absatz 2 umfasst das Verschlusssystem mindestens das Etikett oder die Anbringung einer Verschlusssicherung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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