Art. 12 – Saatgutprüfung

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von Erhaltungssorten die Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 erfüllt. Diese Prüfungen müssen nach den gebräuchlichen internationalen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt werden.
(2)Bei den Prüfungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Proben aus homogenen Partien gezogen werden. Dabei sorgen sie dafür, dass die Vorschriften zum Partiegewicht und Probengewicht gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/54/EG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/57/EG befolgt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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