Art. 10 – Zertifizierung

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

(1)Abweichend von den Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut einer Erhaltungssorte erlauben, wenn es den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels entspricht.
(2)Das Saatgut muss von Saatgut abstammen, das nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung erzeugt wurde.
(3)Das Saatgut — ausgenommen Saatgut von Oryza sativa — muss die Zertifizierungsanforderungen für zertifiziertes Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG erfüllen, mit Ausnahme der Mindestanforderungen in Bezug auf die Sortenreinheit und der Anforderungen in Bezug auf die amtliche Prüfung bzw. amtlich überwachte Prüfung. Das Saatgut von Oryza sativa muss die Zertifizierungsanforderungen für „zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung“ gemäß der Richtlinie 66/402/EWG erfüllen, mit Ausnahme der Mindestanforderungen in Bezug auf die Sortenreinheit und der Anforderungen in Bezug auf die amtliche Prüfung bzw. amtlich überwachte Prüfung. Das Saatgut muss eine ausreichende Sortenreinheit aufweisen.
(4)In Bezug auf Pflanzkartoffeln können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Artikel 10 der Richtlinie 2002/56/EG betreffend die Größensortierung nicht zur Anwendung kommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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