Art. 7 – Bezeichnung

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

(1)Hinsichtlich der Bezeichnungen von Erhaltungssorten, die vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 erlauben, sofern solche Abweichungen ältere gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung geschützte Rechte eines Dritten unangetastet lassen.
(2)Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG können die Mitgliedstaaten mehr als eine Bezeichnung für eine Sorte zulassen, wenn die betreffenden Bezeichnungen traditionell bekannt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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