ErwGr. 4

DIR_2008_62 · mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten

Den Mitgliedstaaten sollte es insbesondere erlaubt sein, eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität zu erlassen. Diese Vorschriften sollten sich — hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit — mindestens auf die Merkmale stützen, die in dem vom Antragsteller in Verbindung mit dem Antrag auf die Zulassung von Sorten gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2003/90/EG auszufüllenden technischen Fragebogen enthalten sind. Bei der Feststellung der Homogenität anhand von „Abweichern“ (Off-Types) sollten sich die Vorschriften auf festgelegte Normen stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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