ErwGr. 10

DIR_2008_68 · über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts und der Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I.1 (1.9), des Anhangs II Abschnitt II.1 (1.9) und des Anhangs III Abschnitt III.1 (1.9) sollten die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit der Beförderung in Bereichen, die nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen können. Diese Bestimmungen sollten klar und spezifisch sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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