ErwGr. 8

DIR_2008_68 · über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Ein Mitgliedstaat, der kein Eisenbahnnetz hat und der voraussichtlich auch in der unmittelbaren Zukunft kein Eisenbahnnetz haben wird, würde einer unverhältnismäßigen und sinnlosen Verpflichtung unterliegen, wenn er die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung umsetzen und durchführen müsste. Daher sollte ein solcher Mitgliedstaat, solange er kein Eisenbahnsystem hat, von der Verpflichtung, diese Richtlinie umzusetzen und durchzuführen, in Bezug auf den Eisenbahnsektor ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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