Art. 10 – Der Gesellschaftssteuer unterliegende Vorgänge und Verteilung der Besteuerungsrechte

DIR_2008_7 · betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

(1)Erhebt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 weiterhin die Gesellschaftssteuer, so unterwirft er die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet. Er unterwirft auch die in Artikel 3 Buchstaben e und f genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer.
(2)Erhebt ein Mitgliedstaat weiterhin die Gesellschaftssteuer, so kann er dies auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen tun, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet.
(3)Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland und ihr Sitz in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, so unterliegen die Kapitalzuführungen in diesem Mitgliedstaat der Gesellschaftssteuer.
(4)Befinden sich der Sitz und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland, so kann auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, die Gesellschaftssteuer in diesem Mitgliedstaat erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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