Art. 12 – Ausschluss von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer

DIR_2008_7 · betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

(1)Bei Erhöhung des Kapitals umfasst die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer nicht a) den Betrag der für die Erhöhung des Kapitals herangezogenen Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben; b) den Betrag der durch die Kapitalgesellschaft aufgenommenen Darlehen, die in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden und bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben.
(2)Ein Mitgliedstaat kann von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer den Betrag der von einem für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlage sowie den Anteil eines solchen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausnehmen. Wendet ein Mitgliedstaat diese Regelung an, so unterliegt jeder Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters auf seine Beteiligung am Kapital beschränkt wird, insbesondere wenn die Beschränkung der Haftung infolge Umwandlung der betroffenen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art eintritt, der Gesellschaftssteuer. Die Gesellschaftsteuer wird in diesen Fällen auf den Wert des Anteils erhoben, der den für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen zusteht.
(3)Bei einer Kapitalzuführung gemäß Artikel 3 Buchstabe c im Anschluss an eine Kapitalverringerung infolge von Verlusten kann der Teil der Kapitalzuführung, der der Kapitalverringerung entspricht, von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, sofern diese Erhöhung innerhalb von vier Jahren nach der Kapitalverringerung erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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