Art. 14 – Abweichungsverfahren

DIR_2008_7 · betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

Für bestimmte Arten von Kapitalzuführungen oder Kapitalgesellschaften können Befreiungen oder Ermäßigungen der Sätze vorgenommen werden, und zwar aus Gründen der Steuergerechtigkeit, aus sozialen Gründen oder um einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einer besonderen Lage Rechnung zu tragen.
Zieht ein Mitgliedstaat eine solche Maßnahme in Betracht, so befasst er die Kommission rechtzeitig im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 97 des Vertrags damit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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