ErwGr. 6

DIR_2008_7 · betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

Die sich aus der unverzüglichen Anwendung einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen jedoch Mitgliedstaaten, die die Gesellschaftssteuer derzeit anwenden, unannehmbar. Infolgedessen sollten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weiterhin die betreffenden Vorgänge vollständig oder teilweise der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen, wobei innerhalb eines Mitgliedstaats ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muss. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, keine Gesellschaftssteuer auf alle oder Teile der unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge zu erheben, so darf es ihm nicht mehr möglich sein, die Steuer wieder einzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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