ErwGr. 9

DIR_2008_7 · betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

Außer der Gesellschaftssteuer sollten keine indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhoben werden. Insbesondere sollte keine Wertpapiersteuer erhoben werden, ohne Rücksicht auf die Herkunft der Wertpapiere und ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigenkapital der Gesellschaften oder Anleihekapital verkörpern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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