Art. 1 – Änderung der Richtlinie 64/432/EWG

DIR_2008_73 · zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand und haben — im Fall von über sechs Wochen alten Tieren — auf eine nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs B Nummer 2.2 durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert, die entweder in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands oder an einem Ort und unter Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 festzulegen sind, durchgeführt wurde.“
2.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Die Mitgliedstaaten benennen staatliche Institute, nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Institute, die für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden gemäß den Anhängen A bis D zuständig sind. Sie führen aktualisierte Listen darüber und stellen diese den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien und amtlichen Institute sind in den Anhängen B und C sowie in Anhang D Kapitel II festgelegt. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“
3.Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen von Sammelstellen können auf eine bestimmte Tierart oder auf Zucht- und Nutztiere oder auf Schlachttiere beschränkt sein. Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“
4.In Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt: „(5) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Betriebe, die von den Händlern in Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. (6) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung von Absatz 5 können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.“
5.Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Anhang A und Anhang D Kapitel I werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an technologische und wissenschaftliche Entwicklungen. Die Anhänge B und C, Anhang D Kapitel II und die Anhänge E und F werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Verfahren von der Kommission geändert.“
6.Anhang B wird wie folgt geändert: a) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung: „4.1. Aufgaben und Zuständigkeiten Die gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Institute sind für die amtliche Untersuchung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tuberkuline oder Reagenzien in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig und gewährleisten, dass die einzelnen Tuberkuline oder Reagenzien im Hinblick auf die in Nummer 2.1 und Absatz 3 genannten Standards jeweils angemessen sind.“ b) Nummer 4.2 wird gestrichen.
7.Anhang C wird wie folgt geändert: a) Der Eingangssatz von Nummer 4.1 erhält folgende Fassung: „Die gemäß Artikel 6a benannten nationalen Referenzlaboratorien sind zuständig für“. b) Nummer 4.2 wird gestrichen.
8.In Anhang D Kapitel II Abschnitt A erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung: „2. Die gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Institute für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden der Tests auf enzootische Rinderleukose müssen die Zuständigkeit für die Eichung der Standard-Arbeitsantigene des Labors anhand des vom nationalen Veterinärinstitut, Technische Universität von Dänemark, bereitgestellten amtlichen EG-Standardserums (EI-Serum) erhalten. 3. Die im Labor verwendeten Standardantigene müssen den gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Instituten, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Instituten mindestens einmal jährlich zur Prüfung gegen das amtliche EG-Standardserum zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Standardisierung abgesehen kann das verwendete Antigen gemäß der Methode in Abschnitt B geeicht werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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