Art. 14 – Änderung der Richtlinie 92/35/EWG

DIR_2008_73 · zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG

Die Richtlinie 92/35/EWG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 (1) Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und machen die Angaben zu diesem Laboratorium und nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 19 genannten Verfahren angenommen werden. (2) Die Aufgaben und Pflichten der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt. (3) Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“
2.Anhang I Teil A wird gestrichen.
(1)Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und machen die Angaben zu diesem Laboratorium und nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 19 genannten Verfahren angenommen werden.
(2)Die Aufgaben und Pflichten der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.
(3)Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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