Art. 20 – Änderung der Entscheidung 2000/258/EG

DIR_2008_73 · zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG

Die Entscheidung 2000/258/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlaboratoriums in einem Mitgliedstaat dem Bewerberlaboratorium die Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Laboratorien, die sie zugelassen haben, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. (2) Auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlaboratoriums in einem Drittland und auf Antrag der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands des Bewerberlaboratoriums auf Zulassung wird einem solchen Laboratorium nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 die Zulassung zur Durchführung serologischer Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilt. (3) Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“
2.Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Anträge auf Zulassung von Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2010 gemäß Artikel 3 und Anhang II gestellt werden, fallen unter diese Entscheidung in der vor dem 3. September 2008 geltenden Fassung.“
3.Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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