Art. 5 – Änderung der Richtlinie 89/361/EWG

DIR_2008_73 · zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG

Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zur Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern zugelassen sind und die Kriterien gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich erfüllen, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren angenommen werden.“
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zur Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern zugelassen sind und die Kriterien gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich erfüllen, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren angenommen werden.“
Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Einrichtungen, die Zuchtbücher gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich führen oder erstellen und die auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen oder anerkannt sind, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 10 genannten Verfahren angenommen werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 DIR_2008_73 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 DIR_2008_73 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.