(1)Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Embryonen aus einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit zu, die sich in einem der Drittländer, die in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt sind, befinden und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) sie erfüllt die Bedingungen i) für die Zulassung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß Anhang A Kapitel I; ii) im Zusammenhang mit der Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Embryonen durch solche Einheiten gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs; b) sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen; c) sie wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.
(2)Die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen von Absatz 1 zugelassen hat und aus denen Embryonen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt. Die Zulassung einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3)Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“
Artikel 5 der Richtlinie 90/427/EWG erhält folgende Fassung:
„Artikel 5 Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Einrichtungen, die Zuchtbücher gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich führen oder erstellen und die auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen oder anerkannt sind, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 10 genannten Verfahren angenommen werden.“
(1)Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation in einem der Drittländer zu, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands gewährleisten kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) sie erfüllt die Bedingungen i) für die Zulassung von Besamungsstationen gemäß Anhang A Kapitel I, ii) in Zusammenhang mit der Überwachung solcher Stationen gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs; b) sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen; c) sie steht unter der Überwachung eines Stationstierarztes; d) sie wird von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.
(2)Die Liste der Besamungsstationen, welche die zuständige Behörde des Drittlands, das in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen des Absatzes 1 genehmigt hat und von der Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, ist der Kommission zu übermitteln. Die Zulassung einer Besamungsstation wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3)Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025
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