ErwGr. 4

DIR_2008_76 · zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

In Bezug auf Aprikosen (Prunus armeniaca L.) und Bittermandeln (Prunus dulcis var. amara oder Prunus amygdalus Batsch var. amara) kann aus dem Gutachten der EFSA vom 23. November 2006 (5) der Schluss gezogen werden, dass die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen Aprikosen und Bittermandeln vorhanden sein dürfen, für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier nicht erforderlich ist und die Anwendung der allgemeinen Höchstwerte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 8 der Richtlinie 2002/32/EG ausreicht. Es ist daher angezeigt, die spezifischen Vorschriften für Aprikosen und Bittermandeln zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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